Kleinkläranlagen

Grundstücksentwässerungen, die aufgrund ihrer Lage und Entfernung nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden können, benötigen eine Kleinkläranlage. Diese besteht in der Regel aus einer Mehrkammerabsetz- oder -ausfaulgrube. Die Entleerung erfolgt nach Bedarf, der über eine sogenannte Schlammspiegelmessung festgestellt werden kann. Der ZAS übernimmt die Entschlammung dieser Kammern und entsorgt den Schlamm über die Kläranlage. Hierzu muss der Eigentümer in Eigenverantwortung den ZAS anrufen. Dies ist in § 12 der Fäkalschlammentsorgungssatzung (FES) der jeweiligen Verbandsgemeinde so geregelt. Abgerechnet wird von der Gemeinde nach der Beitrags- und Gebührensatzungen (BGS).

Hier sind auch alle Gebühren zusammengestellt.

Alle Kleinkläranlagen, deren Ablauf versickert wird oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird, müssen mit einer biogischen Stufe nachgerüstet werden, falls dies nicht schon geschehen ist.

Für den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen stellt das Landesamt für Umweltschutz Informationen bereit. Beim Klicken auf das Amt werden Sie zu den externen Seiten weitergeleitet.

Für die Planung und Bauabnahme einer Kleinkläranlage muss ein privater Sachverständiger aus der Wasserwirtschaft (PSW) eingeschaltet werden. Ebenso alle zwei Jahre für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Wartung der Kleinkläranlage.

 

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